Betriebsvereinbarung zur Qualifikation und Fortbildung neuer MitarbeiterInnen


zwischen
der Geschäftsführung der KBF und
dem Gemeinschaftsbetriebsrat der KBF


Bei der KBF werden grundsätzlich zwei Kategorien von Fortbildungen unterschieden:

1. Dienstlich erforderliche Fortbildungen
2. Dienstlich nicht erforderliche Fortbildungen

Für dienstlich erforderliche oder nicht-erforderliche Fortbildungen stehen dienstlich erforderliche oder Mitarbeiter*innen in Vollzeit 5 Freistellungstage zur Verfügung (Bei angeordneten Fortbildungen werden keine Freistellungstage abgezogen). Teilzeitkräfte erhalten entsprechend weniger Freistellungstage, je nach dem, an wie vielen Tagen in der Woche sie arbeiten.
In Arbeitsbereichen, in denen die Dienstpläne monatlich neu festgelegt werden, sind Tage, an denen Fortbildungen eingeplant sind, als Arbeitstage festzulegen. Im Umkehrschluss ist es nicht erlaubt, frühzeitig beantragte Fortbildungstage auf freie Tage zu planen.

Zu 1.: Als dienstlich erforderliche Fortbildungen gelten Fortbildungen, die dazu geeignet sind, für die alltägliche Arbeit qualitative Verbesserungen zu bewirken. Die tatsächliche Fortbildungszeit (zuzüglich der Fahrzeit) wird als Arbeitszeit gewertet (bei Erzieher*innen im TV-L abzüglich der Vorbereitungszeit). Die KBF bezahlt zu diesen Fortbildungen einen Zuschuss in Höhe von 400 €. Wenn in einem Jahr Fortbildungen aus den Kategorien 1 und 2 besucht werden, liegt das Limit ebenfalls bei 400 €. Das jährliche finanzielle Budget für dienstlich erforderliche Fortbildungen kann für max. drei Jahre angespart werden um eine teurere Fortbildung (zu einem größeren Teil) finanzieren zu können. Ein Vorgriff auf ein Folgejahr ist grundsätzlich möglich, das Jahresbudget wird aber erst im jeweiligen Jahr und nur bei andauernder Betriebszugehörigkeit ausbezahlt.

Zu 2.: Bei dienstlich nicht erforderlichen Fortbildungen haben die Mitarbeiter*innen Freiheit bei der Auswahl der Fortbildung. Der Fortbildungsinhalt muss keinen Bezug zur alltäglichen Arbeit haben. Bei dienstlich nicht erforderlichen Fortbildungen wird die tatsächliche Fortbildungszeit als Arbeitszeit gewertet – maximal aber 7,8 Stunden bzw. der durchschnittlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle. Bei Erzieher*innen im TV-L wird die Vorbereitungszeit abgezogen. Die KBF bezahlt zu diesen Fortbildungen einen Zuschuss in Höhe von 204,50 €.

Die verschiedenen Arten der Fortbildung:
1. Interne Fortbildung für neue (und langjährige) Mitarbeiter*innen
2. Sonstige Fortbildung (externe Anbieter)
3. Fortbildung für Lehrkräfte über das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
4. Fortbildung der Berufsgenossenschaft
5. lnhouse-Seminare
6. Bildungsurlaub nach dem Bildungszeitgesetz

1. Interne Fortbildung für neue (und langjährige) Mitarbeiter*innen
(www.erziehungundtherapie.de/)

Diese Fortbildungen gibt es seit 2008. Die Fortbildungen (30 bis 40 Seminare, je nach Anzahl der Einstellungen) werden an einem Wochentag angeboten und stehen online und über eine Druckausgabe zur freien Auswahl. Auch langjährige Mitarbeiter*innen dürfen diese Fortbildungen besuchen.
Der Entwurf ist dem Betriebsrat vor Veröffentlichung vorzulegen. Das Vorschlagsrecht des Betriebsrates besteht auch bei den Themen der Seminare.

Als neue Mitarbeiter*innen gelten diejenigen, die ab dem 01.01.2015 bei der KBF gGmbH und der KBF BTG gGmbH eingestellt werden und mit einem Stellenanteil von mehr als 30 % beschäftigt sind, jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren.
Dies bedeutet, Mitarbeiter*innen in pflegerischen, pädagogischen und therapeutischen Arbeitsbereichen sind verpflichtet im Zeitraum von 3 Jahren 9 der angebotenen Fortbildungen zu besuchen (3 Ein-Tages-Seminare pro Beschäftigungsjahr).

Für Mitarbeiter*innen in den anderen Arbeitsbereichen wie Verwaltung, Küche usw. stehen verpflichtend 6 der angebotenen Fortbildungen zur freien Auswahl (2 Ein-Tages­Seminare pro Beschäftigungsjahr).
Bei Absage eines Seminares ist eine Übertragung der Fortbildungstage vom 1. Jahr in das 2. Jahr oder vom 2. in das 3. Jahr möglich, aber für die Mitarbeiter*lnnen nicht verpflichtend.

Für Mitarbeiter*innen mit einem befristeten Arbeitsvertrag gelten die Regeln anteilig, bei 4 Monaten 1 Tag, bei 8 Monaten 2 Tage, bei 12 Monaten 3 Tage.
Mitarbeiter*innen mit einem Stellenanteil unter 30 % steht der Besuch dieser Fortbildungen frei.
Die Referent*innen werden überwiegend aus den eigenen Reihen gestellt. Bei Bedarf werden auch externe Referent*innen angeworben. Das Entgelt pro Referent*in beträgt 300 € + Reisekosten.

Beantragung/Anmeldung:
Nach der verbindlichen Anmeldung bekommt der Antragsteller eine Anmeldebestätigung. Falls aufgrund von Krankheit eine Teilnahme an der Fortbildung nicht möglich ist, ist eine umgehende Abmeldung erforderlich. Freie Plätze können dann anderen lnteressent*innen zur Verfügung gestellt werden.
Auf Antrag können im Einzelfall bei der Geschäftsführung externe Fortbildungen auf die Pflichtfortbildungen für Neue Mitarbeiter*innen angerechnet werden.

Abrechnung/Arbeitszeit:
Für die internen Fortbildungen fallen keine Seminargebühren an.
Die Fortbildungen werden mit der tatsächlichen Fortbildungszeit zuzüglich der Fahrzeit vom Dienstort angerechnet, bei den Erzieher*innen im TV-L abzüglich der Vorbereitungszeit.
Die Fahrtkosten werden auf Antrag ersetzt. Es können Reisekosten gemäß dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg auf dem Formular „Abrechnung der Aufwendungen für Fortbildungen“ geltend gemacht werden. Die Reisekosten gelten vom Dienstort oder Wohnort zum jeweiligen Ort der Fortbildung, je nachdem, welcher Ort näher beim Fortbildungsort liegt.

Nach erfolgter Fortbildung erhält die Verwaltung eine Teilnehmerliste zur Aufnahme in die Haushaltsüberwachungsliste. Zum Jahresende erhält die jeweilige Einrichtungsleitung eine Nachricht, welche Fortbildungen die Mitarbeiter*innen besucht haben.
Auch Mitarbeiter*innen, die bereits länger bei der KBF tätig sind, können bei freien Plätzen an diesen Fortbildungen teilnehmen. Diese müssen aber zusätzlich einen Fortbildungsantrag stellen und bekommen die Bestätigung von der Geschäftsführung. Den betreffenden Mitarbeiter*innen entstehen keine Kosten, jedoch wird ein Fortbildungstag von ihrem jährlichen 5-Tage-Budget abgezogen.

2. Sonstige Fortbildungen (externe Anbieter)
Beantragung/Anmeldung:
Die Fortbildung muss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung auf beiliegendem Formular (Anlage 1) beantragt werden.
Die Einrichtungsleitung muss ihre Stellungnahme zum Antrag abgeben, diesen unterschreiben und anschließend der Verwaltung zukommen lassen.
Anträge, die von Mitarbeitenden und Einrichtungsleitung unterschiedlich eingeschätzt werden (z.B. was die Zuordnung zu einer Kategorie angeht), werden an den Betriebsrat übermittelt, der dann mit der Geschäftsführung diese Fälle bespricht.

In der Verwaltung wird der Antrag bearbeitet, die Mitarbeiter*in erhält den Antrag mit einem Genehmigungsvermerk und einem Abrechnungsformular bzw. eine Ablehnung. Aus der Rückmeldung geht auch hervor, ob eine Freistellung benötigt wird. Bei einer Fortbildung an einem arbeitsfreien Tag ist keine Freistellung nötig.
Sollte die Fortbildung aus irgendwelchen Gründen nicht besucht werden, ist die/ der zuständige Verwaltungsmitarbeiter*in zu informieren.

Abrechnung:
Die Abrechnung der Fortbildung ist spätestens 4 Wochen nach erfolgter Fortbildung einzureichen. Wird die Abrechnung in diesem Zeitraum nicht eingereicht, wird die Fortbildung aus der HÜL gelöscht.
Es können Seminargebühr und Reisekosten bis zu den zu Beginn der Betriebsvereinbarung geschilderten Limits abgerechnet werden (Bsp.: die Seminargebühr beträgt 100,00 €. Es können noch zusätzlich Reisekosten abgerechnet werden. Auch hier gilt das Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg).

Sollte die Seminargebühr das Budget übersteigen, wird der Betrag über das Gehalt ausbezahlt, d.h. die Gebühr wird besteuert.
Hier sollte die Mitarbeiter*in prüfen, ob nicht eine Abrechnung der Reisekosten günstiger ist. Reisekosten bis zu einer Höhe von 400 € erfolgen mit einer gesonderten Überweisung.
Nach Überprüfung der Abrechnung erfolgt die Auszahlung per Überweisung bzw. über das Gehalt.

3. Fortbildung über das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
(https://lfb.kultus-bw.de/,Lde/9056085)
Diese Fortbildungen werden in der Regel von den pädagogischen Mitarbeiter*innen der Schule und der Integrativen Kindertageseinrichtungen besucht. Die Fortbildungen werden im Fortbildungsheft von „Kultus und Unterricht“ ausgeschrieben. Die Fortbildung wird über die Internetseite des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung beantragt. Zuerst muss die Schule registriert werden. Anschließend meldet sich die Lehrkraft an. Sobald sie von der Schule bestätigt wird, kann sie Fortbildungen online buchen.
Die Mitarbeiter*innen erhalten Nachricht, ob sie zugelassen werden. Eine Abrechnung über die KBF muss nicht erfolgen, da die Seminar- und Reisekosten vom Land übernommen werden. Lediglich die Fortbildungstage werden abgerechnet.

4. Fortbildung der Berufsgenossenschaft
Die für die KBF zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet Fortbildungen für Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Mitglieder des Betriebsrats an. Die BGW übernimmt alle Seminarkosten inkl. Fahrtkostenpauschale, Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Fortbildungstage werden nicht angerechnet. Die Fortbildung muss über die Einrichtungsleitung und Verwaltung der KBF beantragt werden.

5. lnhouse-Seminare
In den Einrichtungen werden häufig lnhouse-Seminare oder Fortbildungen während der Dienstbesprechung oder außerhalb der Dienstzeit für einen Teil der Mitarbeiter*innen angeboten, wenn ein Thema für einen Großteil der Mitarbeiter*innen wichtig ist. Bei lnhouse-Seminaren werden keine Freistellungstage angerechnet.
Hier kann eine formlose Beantragung in einem Schreiben an die Geschäftsführung vorgenommen werden. Anzugeben sind: Datum, Dauer, Thema, Name der Teilnehmer*innen.
Sollten Kosten für eine*n externe*n Referent*in anfallen, werden die Kosten anteilig über das Fortbildungsbudget der Mitarbeiter*innen berechnet. Dies gilt nicht für angeordnete Fortbildungen.

6. Bildungsurlaub nach dem Bildungszeitgesetz
Seit dem 01.07.2015 gilt in Baden-Württemberg das Bildungszeitgesetz. Demnach können Mitarbeiter*innen sich vom Arbeitgeber 5 Tage im Jahr freistellen lassen um speziell zertifizierte Fortbildungen besuchen zu können. Genutzt werden kann die Bildungszeit für die berufliche Weiterbildung, die politische Weiterbildung oder für die Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Laut dem Gesetz müssen Anträge 9 Wochen vor Beginn der Fortbildung beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber hat innerhalb von vier Wochen auf den Antrag zu reagieren. Entscheidet der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss von den Teilnehmer*innen spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises nachgewiesen werden.
Bei der KBF können Fortbildungen nach dem Bildungszeitgesetz besucht werden. Die Kosten und die Tage werden mit dem allgemeinen Budget verrechnet.

Versicherung bei Fortbildungen:
Ein Versicherungsschutz ist gewährt für die reine Anfahrts-, Seminar- und Rückfahrzeit, sofern die Fortbildung durch die Geschäftsführung genehmigt ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Fortbildung außerhalb der Dienstzeit (Wochenende) stattfindet.

Diese Betriebsvereinbarung tritt in Kraft am 01.06.2023 und ersetzt die „BV zur Qualifikation und Fortbildung neuer Mitarbeiter*innen“ vom 07.03.2019 und das ,,Merkblatt für Fortbildungen“.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung im Übrigen nicht berührt.

Die Betriebsvereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündbar. Sie wirkt so lange fort, bis eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist.

00206BF59215230525122737